Satzung

Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Großbeeren e.V.

 

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Großbeeren e.V.“ und hat seinen Sitz in Großbeeren.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des dem Gründungsjahr folgenden Jahres.

Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.

Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zweck des Vereins ist:

  1. Unterstützung und Förderung der Jugendwehr und deren Aktivitäten: z.B. Wettkämpfe der Feuerwehr, Finanzierung von Ausbildungsveranstaltungen und finanzielle Hilfe bei der Beschaffung von Trainingsmaterial durch Akquirierung von Spenden, Verwendung von Eigenmitteln und Zuwendungen Dritter.
  2. Förderung des Gedankens der freiwilligen Hilfe durch Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, Teilnahme an Straßenfesten, Veranstaltungen wie Tage der offenen Tür in den Gerätehäusern der Freiwilligen Feuerwehr, sonstige kulturelle Aktivitäten und die Förderung von Bereichen, die nicht von der öffentlichen Hand abgedeckt werden (z.B. Alters- und Ehrenabteilung).
  3. Unterstützung und Förderung der Belange der Freiwilligen Feuerwehr Großbeeren, soweit sie nicht gesetzlich oder dienstlich geregelt sind.
  4. Herstellung und Förderung von partnerschaftlichen Beziehungen zu anderen Freiwilligen Feuerwehren.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern, zu unterstützen und die Satzung anzuerkennen. Juristische Personen können nur fördernde Mitglieder werden und haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Für minderjährige muss die schriftliche Zustimmungserklärung der/des gesetzlichen Vertreter/s vorgelegt werden.

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Beiträge wird in einer gesonderten Geschäftsordnung auf Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.

Die Beiträge müssen nach aktiven und fördernden Mitglieder gestaffelt sein.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschließung des Mitgliedes oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Bei Ausscheiden eines Mitgliedes wird der Verein von den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Vereinsaustritt kann durch schriftliche Erklärung jeweils zum Quartalsende erfolgen. Für Mitglieder des Vorstandes gilt hierbei eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende.

Ein Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand und nach Anhörung der Mitgliederversammlung, mit der Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Ein Ausschluss kann ebenfalls erfolgen, wenn das Mitglied länger als 3 Monate , trotz schriftlicher Aufforderung, mit seinem fällig gewordenen Mitgliedsbeitrag im Rückstand bleibt. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist der Betroffene zu hören. Die Gründe sind dem Betroffenen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften. die der Vorstand für den Verein trifft, nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

Aufgaben des Vorstandes sind die Führung des Vereins, Ausführung von Vereinsbeschlüssen, Verwaltung des Vereinsvermögens und die Einberufung der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.

Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, einem Kassierer, einem Schriftführer und je einem Vertreter der Ortswehren. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 7 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienene beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen. Hierfür bedarf es der 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes sowie Entlastung des Vorstandes
  3. Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge
  4. Beschlüsse über Anträge auf Satzungsänderung und Vereinsauflösung
  5. Wahl von Kassenprüfern

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen.

§ 8 Formvorschriften

Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und mindestens einem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen und auf Wunsch jedem Vereinsmitglied auszuhändigen.

§ 9 Auflösung

Der Verein kann durch Beschluss mit Zustimmung von ¾  der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.

Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Gemeinde Großbeeren, mit der Maßgabe der ausschließlichen Verwendung für die in dieser Satzung unter § 3 festgeschriebenen Zwecke.

§ 10 Datenschutz

Aus datenschutzgründen ist nur dem Vorstand Einblick in das Mitgliederverzeichnis gewährt. Die Mitglieder des Vorstandes verpflichten sich durch Unterschrift zur Einhaltung des Datenschutzes. Rechtsanwälte, die die Interessen des Vereins gerichtlich oder außergerichtlich vertreten, können, wenn Dies zur Erfüllung ihrer Arbeit erforderlich ist, Einblick in den Datenbestand des Vereins erhalten.

Personenbezogene Daten dürfen keinesfalls ohne Einwilligung des betroffenen Mitgliedes Dritten zugänglich gemacht werden.

Großbeeren, 27. Oktober 2001